RS Vwgh 1998/3/25 98/12/0007

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs15 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/12/0023 E 25. März 1998

Rechtssatz

Verfügt ein Beamter über keine (weiteren) Informationen der Dienstbehörde, um die Gesetzmäßigkeit seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Einstufung in der Funktionsgruppe beurteilen zu können, so ist ein Antrag auf Feststellung der dem Gesetz entsprechenden Einstufung (der damit auch die Möglichkeit miteinschließt, daß diese Einstufung von der bisher formlos und ohne nähere Begründung bekanntgegebenen Einstufung, auf Grund der er optiert hat, abweicht) zulässig und löst eine entsprechende Ermittlungspflicht der Dienstbehörde aus, um diese Frage zu klären. Kommt die Dienstbehörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens zum selben Einstufungsergebnis und teilt sie in Wahrung des Parteiengehörs die dazu führenden (detaillierten) Überlegungen dem Beamten mit, liegt die Entscheidung bei ihm, ob er sich damit zufrieden gibt oder - nunmehr in Kenntnis der behördlichen Überlegungen - in Modifizierung seines ursprünglichen Feststellungsantrages die Gesetzmäßigkeit der Einstufung mit näherer Begründung bestreitet. In der Regel wird nur im letztgenannten Fall ein Bescheid zu erlassen sein.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120007.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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