RS Vwgh 1998/3/25 96/12/0296

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0242 E 26. Februar 1997 VwSlg 14625 A/1997 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist bei Vorliegen eines nicht besserungsfähigen gesundheitlichen Gebrechens auch zu untersuchen, ob durch die weitere konkrete Dienstleistung für den Beamten real die Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes (Gesundheitszustandes) gegeben ist oder durch die Dienstleistung eine objektiv unzumutbare Unbill (zB dauernde wesentliche Schmerzen) gegeben wäre (Hinweis E 18.12.1991, 90/12/0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120296.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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