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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §19 Abs1;Rechtssatz
Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltsanspruches des früheren Ehegatten nur für die Zeit nach dem Tod des Beamten wäre sowohl als Vertrag zulasten eines Dritten (Bund) als auch im Hinblick auf die Regelung des § 19 PG unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120256.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010