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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einer Bausperreverordnung einer Gemeinde infolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage der Bausperreverordnung nach Aufhebung einer raumordnungsrechtlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Beschränkung des Verfassungsgerichtshofs bei der Prüfung einer Aufhebungsverordnung auf die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung angeführten GründeRechtssatz
Gesetzmäßigkeit der Aufhebungsverordnung der BH Bludenz vom 03.05.94.
Die Begründung einer Aufhebungsverordnung iSd §84 Vlbg GdG 1985 ist nicht Teil der generellen Norm, sondern lediglich die Summe all jener Überlegungen, die darauf abzielen, darzulegen, daß die Verordnung dem Gesetz nicht entspricht (vgl. VfSlg. 12308/1990). Für den Verfassungsgerichtshof sind daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung als maßgeblich erachteten Gründe nicht von Belang, geschweige denn, daß er bei seiner Überprüfung auf jene Gründe beschränkt wäre.
Mit Aufhebung der Bestimmung des §14 Abs7 Vlbg RaumplanungsG 1996 idF LGBl Nr. 39/1996 mit E v 26.02.97, G112/96 ua, wegen Verfassungswidrigkeit entbehrt die Bausperrenverordnung der Gemeinde Nüziders, die den Anlaß für die Aufhebungsverordnung bildet, der gesetzlichen Grundlage. Somit ist die Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 03.05.94, Z I-5/2/Nü/94, - unabhängig von der Begründung der Aufhebung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz -, jedenfalls rechtmäßig.
Schlagworte
Bausperre, VfGH / Prüfungsmaßstab, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), AufhebungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V109.1994Dokumentnummer
JFR_10029390_94V00109_01