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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Da gem § 1 Abs 1 Z 23a DVV idF 1995/540 die Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase an die nachgeordneten Dienstbehörden delegiert ist, ist die Einholung der nach § 138 Abs 3 BDG 1979 erforderlichen Zustimmung des BMF ein Teil des Dienstrechtsverfahrens; die Befassung des BMF durch eine Dienstbehörde erster Instanz ist daher mit dem Antrag des Beamten auf Erlassung eines Bescheides nicht gleichzusetzen und wirkt sich folglich nicht bestimmend auf den Verfahrensgegenstand aus (hier: weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz war zu entnehmen, daß damit abschließend über alle sonstigen Anrechnungszeiten abgesprochen wurde, die allenfalls für eine Anrechnung iSd § 138 Abs 3 BDG in Betracht kämen).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120033.X01Im RIS seit
22.02.2002