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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/12/0107 1Stammrechtssatz
Der mit der Nov BGBl 447/1990 ergänzte zweite Satz des § 12 Abs 3 GehG 1990 sieht zwar eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Bindung der Dienstbehörde an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten vor, läßt es aber - liegen die hiefür normierten Voraussetzungen der bereits erfolgten Vollanrechnung und der unveränderten Verwendung des Beamten nicht vor - der Dienstbehörde unbenommen, selbst in jeder Richtung meritorisch zu entscheiden. Dies bedeutet nichts anderes, als daß ausschließlich eine bereits dem Rechtsbestand angehörende, den betreffenden Beamten zur Gänze begünstigende Vorentscheidung Bindungswirkung entfalten soll, im übrigen die Dienstbehörde jedoch bei der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses selbständig im Rahmen des Gesetzes zu entscheiden hat.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120026.X01Im RIS seit
30.07.2001