RS Vwgh 1998/3/25 98/12/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §3;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
B-VG Art132;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/12/0023 E 25. März 1998

Rechtssatz

Für den Antrag des Beamten auf Feststellung seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Einstufung in der Funktionsgruppe ist es unschädlich, daß er es unterlassen hat, vorab auf andere Weise bei der Dienstbehörde (zB durch formloses Ersuchen um nähere Auskunftserteilung) die fehlende Information zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung zu beschaffen, weil keine andere rechtlich durchsetzbare Möglichkeit (auch nicht nach dem AuskunftspflichtG 1987; Hinweis B 21.12.1988, 88/01/0316, E 14.12.1988, 88/12/0188 ua) offen steht. Es kann dem Beamten auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er es unterläßt, in seinem Feststellungsantrag sozusagen auf Verdacht die Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung in Zweifel zu ziehen und dies allenfalls mit unsubstantiierten Behauptungen zu untermauern.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120007.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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