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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/12/0023 E 25. März 1998Rechtssatz
Für den Antrag des Beamten auf Feststellung seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Einstufung in der Funktionsgruppe ist es unschädlich, daß er es unterlassen hat, vorab auf andere Weise bei der Dienstbehörde (zB durch formloses Ersuchen um nähere Auskunftserteilung) die fehlende Information zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung zu beschaffen, weil keine andere rechtlich durchsetzbare Möglichkeit (auch nicht nach dem AuskunftspflichtG 1987; Hinweis B 21.12.1988, 88/01/0316, E 14.12.1988, 88/12/0188 ua) offen steht. Es kann dem Beamten auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er es unterläßt, in seinem Feststellungsantrag sozusagen auf Verdacht die Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung in Zweifel zu ziehen und dies allenfalls mit unsubstantiierten Behauptungen zu untermauern.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120007.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018