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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der globale Hinweis auf das angewendete Gesetz wird dem Erfordernis des § 59 Abs 1 AVG zur Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120026.X02Im RIS seit
30.07.2001