RS Vfgh 1997/6/10 B322/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZustellG §10
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den im Verfahren vor dem UVS nach dessen Aufforderung namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten durch Hinterlegung

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß §10 ZustellG hätte nur einen Hinweis darauf enthalten müssen, daß die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen wird, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird.

Entscheidungstexte

  • B 322/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 B 322/97

Schlagworte

VfGH / Fristen, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B322.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97B00322_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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