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10 VerfassungsrechtNorm
ZustellG §10Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den im Verfahren vor dem UVS nach dessen Aufforderung namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten durch HinterlegungRechtssatz
Die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß §10 ZustellG hätte nur einen Hinweis darauf enthalten müssen, daß die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen wird, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Verwaltungsverfahren, Zustellung, ZustellbevollmächtigterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B322.1997Dokumentnummer
JFR_10029390_97B00322_01