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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn die vorläufige Dienstzuteilung nach § 22 Abs 3 erster Satz DP idF LGBl Stmk 1984/033 einer beabsichtigten Versetzung nach § 67 legcit vorausgeht, sind die Begründungsanforderungen für das im Nachhinein geführte Feststellungsverfahren zur Frage, ob die Befolgung der Dienstzuteilungsweisung zu den Dienstpflichten des betroffenen Beamten gehört, nicht übertrieben hoch anzusetzen, weil ansonsten die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung in den Voraussetzungen zwischen den beiden Formen der Personalmaßnahmen verwischt würde. Andererseits kann es aber aus Gründen des Rechtsschutzes, insbesondere gegen eine willkürliche Vorgangsweise des Dienstgebers, nicht hingenommen werden, daß Feststellungsbescheide über Dienstzuteilungsweisungen auch für die ersten 90 Tage eines Kalenderjahres ohne nachvollziehbare Begründung rechtmäßig sein sollen. Ob die Begründungsanforderungen erfüllt werden, kann nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweils vorliegenden Umstände beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X10Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011