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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Hat der Dienstgeber dem Beamten einen ziffernmäßig richtig errechneten Betrag als Jubiläumszuwendung angewiesen, kann dem Beamten nicht schon deshalb Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung abgesprochen werden (Hinweis E 16.11.1994, 91/12/0011), weil die Auszahlung trotz Fehlens einer Entscheidung des Gemeinderates iSd § 92 Abs 1 Tir GdBG vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965) führen auch in der Person des Beamten gelegene besondere Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes bzw des Dienstrechtes für Gemeindebedienstete, die er als leitender Gemeindebeamter bzw als Mitglied des Gemeinderates allenfalls erworben hat, nicht dazu, daß er in jedem Fall wissen mußte, daß die Auszahlung der Jubiläumszuwendung ohne eine diesbezügliche Entscheidung des Gemeinderates erfolgt ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120294.X01Im RIS seit
19.07.2001