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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung nachträglicher AbtretungsanträgeRechtssatz
Die rechtzeitige Einbringung der Abtretungsanträge wurde durch das Versehen der Kanzleileiterin verhindert (Nach dem Vorbringen der Antragsteller hat die Kanzleileiterin vor Aufgabe der zur Versendung vorbereiteten Anträge bei der Post bei der Schlichtungsstelle Einsicht in einen ein anderes Verfahren betreffenden Akt genommen. Als die Kanzleileiterin anläßlich dieser Akteneinsicht Unterlagen wieder in ihrer Aktentasche verstaute, müsse das betreffende Poststück irrtümlich zu anderen Unterlagen gerutscht sein.).
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß der unterlaufene Fehler einen minderen Grad des Versehens übersteigt und der Fristversäumung mehr als leichte Fahrlässigkeit zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3039.1996Dokumentnummer
JFR_10029390_96B03039_01