RS Vfgh 1997/6/10 B3039/96, B3040/96, B3041/96, B3042/96, B3043/96, B3044/96, B3045/96, B3046/96, B3

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung nachträglicher Abtretungsanträge

Rechtssatz

Die rechtzeitige Einbringung der Abtretungsanträge wurde durch das Versehen der Kanzleileiterin verhindert (Nach dem Vorbringen der Antragsteller hat die Kanzleileiterin vor Aufgabe der zur Versendung vorbereiteten Anträge bei der Post bei der Schlichtungsstelle Einsicht in einen ein anderes Verfahren betreffenden Akt genommen. Als die Kanzleileiterin anläßlich dieser Akteneinsicht Unterlagen wieder in ihrer Aktentasche verstaute, müsse das betreffende Poststück irrtümlich zu anderen Unterlagen gerutscht sein.).

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß der unterlaufene Fehler einen minderen Grad des Versehens übersteigt und der Fristversäumung mehr als leichte Fahrlässigkeit zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

  • B 3039-3047/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 B 3039-3047/96

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3039.1996

Dokumentnummer

JFR_10029390_96B03039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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