RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0332

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0333 97/11/0334 97/11/0335

Rechtssatz

Die Vorlage einer schriftlichen Bestellungsurkunde und deren firmenmäßige Fertigung durch den Arbeitgeber als Gültigkeitserfordernis wird nach § 23 Abs 1 ArbIG nicht verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110332.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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