RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0303

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §31;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Es ist dem betreffenden Facharzt überlassen, ob er - wenn er dazu in der Lage ist - die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit selbst vornimmt, die Vorlage eines entsprechenden Befundes verlangt oder - falls sich aufgrund der fachärztlichen Untersuchung der Verdacht eines krankhaften Zustandes, der die geistige Eignung zum Lenken eines Kfz einschränken oder ausschließen würde, nicht bestätigt - von einer diesbezüglichen Prüfung überhaupt Abstand nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110303.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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