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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31;Rechtssatz
Es ist dem betreffenden Facharzt überlassen, ob er - wenn er dazu in der Lage ist - die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit selbst vornimmt, die Vorlage eines entsprechenden Befundes verlangt oder - falls sich aufgrund der fachärztlichen Untersuchung der Verdacht eines krankhaften Zustandes, der die geistige Eignung zum Lenken eines Kfz einschränken oder ausschließen würde, nicht bestätigt - von einer diesbezüglichen Prüfung überhaupt Abstand nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110303.X02Im RIS seit
12.06.2001