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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art82 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0268 97/11/0314Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/06 93/17/0093 6Stammrechtssatz
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution ist gem § 42 EO das Exekutionsgericht - allenfalls über Antrag der Titelbehörde -, nicht jedoch diese selbst, zuständig. Durch die meritorische Erledigung dieses Antrages hat die Abgabenbehörde das Recht des Abgabepflichtigen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110267.X03Im RIS seit
08.11.2001