RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0267

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art82 Abs2;
EO §1 Z12;
EO §42;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0268 97/11/0314

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 93/17/0093 6

Stammrechtssatz

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution ist gem § 42 EO das Exekutionsgericht - allenfalls über Antrag der Titelbehörde -, nicht jedoch diese selbst, zuständig. Durch die meritorische Erledigung dieses Antrages hat die Abgabenbehörde das Recht des Abgabepflichtigen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110267.X03

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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