RS Vfgh 1997/6/10 G36/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §56 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Berufungen in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §56 Abs2 AlVG mangels Legitimation.

Dem Antragsteller steht es offen, in einem seiner anhängigen Berufungsverfahren gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die Berufungsbehörde das ausdrückliche Begehren zu richten, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in dieser Frage einen - auf die hier bekämpfte Bestimmung gestützten - Bescheid zu erwirken (vgl. VfSlg. 11196/1986, S. 900, 14195/1995, VfGH 1.12.1995 G1306/95). Im Rahmen einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde hätte der Antragsteller dann die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 36/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 G 36/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitslosenversicherung, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G36.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97G00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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