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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §77;Rechtssatz
Die Frage des Beitragsnachlasses nach § 10 Abs 3 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr wegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist ins Ermessen der Fondsbehörden gelegt. Die Fondsbehörden sind nicht VERPFLICHTET, von Amts wegen zu ermitteln, ob vom Fondsmitglied nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs 3 der Satzung rechtfertigen würden.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110366.X01Im RIS seit
22.05.2001