RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0366

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §77;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage des Beitragsnachlasses nach § 10 Abs 3 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr wegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist ins Ermessen der Fondsbehörden gelegt. Die Fondsbehörden sind nicht VERPFLICHTET, von Amts wegen zu ermitteln, ob vom Fondsmitglied nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs 3 der Satzung rechtfertigen würden.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110366.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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