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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Äußert der ärztliche Amtssachverständige aufgrund der bei der Untersuchung gemachten Wahrnehmungen den Verdacht, daß eine seelische Störung bestehe, die die geistige Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränkt oder ausschließt, ist gem § 31 KDV die Anordnung der Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt vorgesehen und nicht die Vorlage eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110303.X01Im RIS seit
12.06.2001