RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0303

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Äußert der ärztliche Amtssachverständige aufgrund der bei der Untersuchung gemachten Wahrnehmungen den Verdacht, daß eine seelische Störung bestehe, die die geistige Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränkt oder ausschließt, ist gem § 31 KDV die Anordnung der Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt vorgesehen und nicht die Vorlage eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110303.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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