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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/11/0051 E 16. Mai 1989 RS 2Stammrechtssatz
Übernimmt die Behörde in ihren Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten, deren Vornahme aber alleine der Behörde zusteht, so ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110027.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011