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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
KAG 1957 §7 Abs4;Rechtssatz
In einem Verfahren gem § 20 Abs 2 Slbg KAO 1975 idF LGBl Slbg 1995/027 betreffend die Errichtung einer Außenstelle einer Abteilung einer Krankenanstalt als wesentliche Veränderung im räumlichen Bestand sind die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen über die ärztliche Verantwortung des Abteilungsleiters (§ 7 Abs 4 KAG 1957 und § 11 Abs 5 Slbg KAO 1975) insofern beachtlich, als auch bei räumlicher Ausgliederung von Teilen einer Abteilung gewährleistet sein muß, daß die Leitung durch einen einschlägigen Facharzt bzw fachlich qualifizierten Arzt erfolgt. Die sich aus einer räumlichen Trennung ergebende Unmöglichkeit, daß der Abteilungsleiter seinen Aufgaben auch in Ansehung der Außenstelle nachkommen kann, führt zur Unzulässigkeit einer solchen Ausgliederung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110390.X03Im RIS seit
18.02.2002