RS Vfgh 1997/6/10 B528/96

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
BAO §295

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Erlassung eines geänderten Einkommensteuerbescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der neue Einkommensteuerbescheid 1993 hat gemäß §295 BAO den bisherigen Einkommensteuerbescheid 1993 ersetzt. Es hat daher auch die mit der vorliegenden Verfassungsgerichtshofsbeschwerde angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 30.11.95, die sich auf den bisherigen Einkommensteuerbescheid bezogen hat, ihre Rechtswirkungen verloren.

Entscheidungstexte

  • B 528/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 B 528/96

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B528.1996

Dokumentnummer

JFR_10029390_96B00528_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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