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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
KAG Slbg 1975 §11 Abs5;Rechtssatz
Die Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes gehen von einem im wesentlichen einheitlichen Standort und einer im wesentlichen räumlichen Konzentration der Krankenanstalt aus. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang etwa § 5 Abs 1 lit b betreffend die Betriebsanlage der Krankenanstalt (in der Einzahl), § 6 Z 2 betreffend den Standort (ebenfalls in der Einzahl), den in Ansehung des § 11 Abs 5 gleichartigen § 11a Abs 1 betreffend die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes sowie § 49 betreffend Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. Eine zusammenfassende Schau der zitierten Bestimmungen ergibt insgesamt, daß sich der Gesetzgeber vom Bild einer im wesentlichen eine örtliche Einheit darstellende Krankenanstalt leiten ließ (hier: Die Errichtung einer Außenstelle einer Abteilung einer Krankenanstalt in einem Verfahren iSd § 20 Abs 2 KAO Slbg 1975 idF LGBl Slbg 1995/027. Mit diesem Bild ist eine in etwa 100 km vom Standort der Krankenanstalt entfernt gelegene Außenstelle schlechthin unvereinbar).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110390.X05Im RIS seit
18.02.2002