RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0268 97/11/0314

Rechtssatz

Wenn laut Spruch des Bescheides "die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 16.4.1997" zurückgewiesen wird, so handelt es sich dabei um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, wenn der erste Spruchteil (mit dem der unterinstanzliche Bescheid aufgehoben wird) und die Bescheidbegründung, in der ausschließlich vom Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Antrag des Bf, an keiner Stelle jedoch von der Unzulässigkeit der Beschwerde an die belangte Behörde oder einem sie bewirkenden Umstand die Rede ist, dies erkennen läßt. Es ist offenkundig, daß der in Rede stehende Spruchteil den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt.

Infolgedessen ergab sich ein ins Auge springender Widerspruch zwischen Spruch und Begründung. Hier handelt es sich bloß um eine textliche Unstimmigkeit und nicht um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Rahmen des § 62 Abs 4 AVG wurde daher durch die vorgenommene Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht überschritten.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110267.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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