RS Vfgh 1997/6/10 B4839/96

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §35 Abs1
ABGB §1022

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation der vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Beschwerdeführerin; Erlöschen der dem einschreitenden Rechtsanwalt vor Einleitung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens erteilten Vollmacht durch den Tod des Machtgebers gemäß ABGB

Rechtssatz

Namens der Beschwerdeführerin konnte nach ihrem Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft nach der Beschwerdeführerin (bzw in weiterer Folge auf ihre Erben) kommt nicht in Betracht.

§35 Abs1 ZPO, wonach die Prozeßvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird, kann nur auf eine als Prozeßvollmacht bereits wirksam gewordene Vollmacht, daher auf den Fall eines bereits eingeleiteten Prozeßverfahrens Anwendung finden.

Gemäß §1022 ABGB erlischt die Vollmacht durch den Tod des Machtgebers. Wenn auch §1022 ABGB dem Gewalthaber gestattet, unter Umständen ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann doch mit der Vollmacht des Verstorbenen nicht ein Verfahren eingeleitet werden. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren ist gegenüber der Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde kein angefangenes Geschäft im Sinne des §1022 ABGB.

Entscheidungstexte

  • B 4839/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 B 4839/96

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prozeßvollmacht, Zivilrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4839.1996

Dokumentnummer

JFR_10029390_96B04839_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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