RS Vwgh 1998/3/26 96/11/0116

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs7;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0113 1

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren bzgl Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift ist abzuweisen, da mit dem zuerkannten pauschalierten Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110116.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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