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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/12/0130 6Stammrechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Mitwirkung eines Organwalters an der Entscheidung zweiter Instanz, obwohl dieser im Verfahren auch als Zeuge gehört worden war, wenn sich die Fragen auf sein Amtswissen beschränkt haben.
(Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0240, VwSlg 11254 A/1983).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Befangenheit wegen ZeugeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110325.X01Im RIS seit
24.01.2001