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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0268 97/11/0314Rechtssatz
Durch einen mit "Berichtigter Bescheid" überschriebenen Bescheid, der zum einen die Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG und zum anderen die gleichzeitige Erlassung des Bescheides in der berichtigten Fassung zum Inhalt hat, werden Rechte des Bf nicht verletzt, weil der Bf im Falle der Erlassug bloß eines Berichtigungsbescheides nicht besser gestellt wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110267.X01Im RIS seit
08.11.2001