RS Vwgh 1998/3/26 97/11/0267

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0268 97/11/0314

Rechtssatz

Durch einen mit "Berichtigter Bescheid" überschriebenen Bescheid, der zum einen die Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG und zum anderen die gleichzeitige Erlassung des Bescheides in der berichtigten Fassung zum Inhalt hat, werden Rechte des Bf nicht verletzt, weil der Bf im Falle der Erlassug bloß eines Berichtigungsbescheides nicht besser gestellt wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110267.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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