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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Da über das Vorliegen einer allfälligen - allenfalls auf Gemeinschaftsrecht (der EU) fußenden - Aufenthaltsberechtigung des Schubhäftlings nicht im Schubhaftbeschwerdeverfahren, sondern in einem anderen Verwaltungsverfahren vor der Fremdenbehörde zu entscheiden ist (bzw war), sieht sich der VwGH nicht veranlaßt, den Anregungen des Bf zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu dieser Frage iZm den Art 6, Art 7 Art 14 Abs 1 Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr 1/1980 nachzukommen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020550.X03Im RIS seit
09.11.2001