RS Vfgh 1997/6/10 V77/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §31

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Umwidmung eines Nachbargrundstücks mangels Legitimation

Rechtssatz

Die angefochtene Verordnung (der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.96) greift zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar ein, da nunmehr Bauführungen auf dem benachbarten Grundstück in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung (Eigentümern von Grundstücken, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jenen Grundeigentümern, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, kommt nach §31 Abs1 Oö BauO, LGBl. Nr. 66/1994, Nachbarstellung im Baubewilligungsverfahren zu), nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11685/1988 mwN).

Entscheidungstexte

  • V 77/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 V 77/97

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V77.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97V00077_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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