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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;Rechtssatz
Zweifellos gibt es auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs 2 FrG 1993 Fälle, die so beschaffen sind, daß die für die Handhabung des von der Behörde zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgeblichen Gründe auch ohne ausdrückliche Erwähnung klar auf der Hand liegen (Hinweis E 12.2.1998, 96/21/1025, zu § 17 Abs 6 FrG 1993). Von einem solchen Fall kann aber nicht die Rede sein, wenn der Fremde rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf das besondere Aufenthaltsrecht gem
§ 12 AufenthaltsG 1992 nur deshalb nicht berufen kann, weil er
§ 1 Abs 2 V BGBl 1994/1038 bei Einreise im Bewußtsein der Zulässigkeit seines Grenzübertrittes - im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht nach § 12 AufenthaltsG 1992 rechtsirrtümlich - nicht entsprochen hat und er im Falle der Abstandnahme von der Ausweisung mit der ihm in Aussicht gestellten "Aufnahme in die Landesbetreuung" rechnen konnte. Bei einer Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 4 FrG 1993 liegt überdies - bei der hier gegebenen Sachlage - die von § 17 Abs 2 FrG 1993 geforderte Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit der Ausweisung ohne Darlegung der für einen sofortigen Vollzug des Bescheides sprechenden Erwägungen in der Bescheidbegründung nicht auf der Hand (Hinweis E VfGH 1.12.1995, G 1306/95).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210463.X03Im RIS seit
29.01.2002