RS Vwgh 1998/3/27 97/21/0767

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Veröffentlicht am 27.03.1998
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0768 97/21/0777 97/21/0805

Rechtssatz

Das Recht der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 AsylG 1991 ex lege ein (Hinweis E 10.10.1996, 96/20/0249) und erlischt - wiederum ex lege - nach Maßgabe des § 7 Abs 3 FrG 1993. Einer unterbliebenen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach § 7 Abs 4 AsylG 1991 kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210767.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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