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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0100Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/02/08 94/03/0132 1Stammrechtssatz
Im Falle der Umbestellung bleibt dem neu bestellten Verfahrenshelfer - der Verfahrenshilfeantrag war hier zur Erhebung der Beschwerde gestellt worden - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt (Hinweis E VS 13.12.1991, 91/18/0010, VwSlg 13547 A/1991). Nichts anderes kann für die Frist zur Behebung von Mängeln iSd § 34 Abs 2 VwGG gelten. Auch hier beginnt daher die Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an den neu bestellten Verfahrenshelfer neu zu laufen. Die über Wunsch des Verfahrenshelfers erfolgte Übermittlung von Unterlagen bewirkt keine Fristverlängerung.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210066.X02Im RIS seit
11.07.2001