RS Vwgh 1998/3/27 98/21/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/02/08 94/03/0132 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Umbestellung bleibt dem neu bestellten Verfahrenshelfer - der Verfahrenshilfeantrag war hier zur Erhebung der Beschwerde gestellt worden - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt (Hinweis E VS 13.12.1991, 91/18/0010, VwSlg 13547 A/1991). Nichts anderes kann für die Frist zur Behebung von Mängeln iSd § 34 Abs 2 VwGG gelten. Auch hier beginnt daher die Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an den neu bestellten Verfahrenshelfer neu zu laufen. Die über Wunsch des Verfahrenshelfers erfolgte Übermittlung von Unterlagen bewirkt keine Fristverlängerung.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210066.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten