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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung über die Bildung von Kartellen; Anrufung des Kartellgerichts möglich und auch erfolgt; Verpflichtung der Gerichte zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken; Unzumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges auch nicht aufgrund zwischenzeitiger Durchführung des ZusammenschlussesRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §42b Abs1 KartellG 1988.
Es stand den Antragstellern frei zu versuchen, sich am Prüfungsverfahren betreffend des gegenständlichen Zusammenschlusses zu beteiligen. Wie aus der Äußerung der Bundesregierung hervorgeht, haben sie dies auch getan, indem sie innerhalb der vierwöchigen Frist des §42b KartellG 1988 einen Prüfungsantrag im Sinne der angeführten Bestimmung gestellt und gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluß des Kartellgerichtes Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht unter gleichzeitiger Anregung, einen Antrag auf Aufhebung des §42b Abs1 KartellG 1988 beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, erhoben haben.
Auch der von den antragstellenden Gesellschaften ins Treffen geführte Umstand, daß das Kartellgericht infolge Verstreichens der den Amtsparteien eingeräumten Frist von vier Wochen eine Bestätigung auszustellen hat und somit der gegenständliche Zusammenschluß wirksam wird und durchgeführt werden darf, macht die Beschreitung des soeben aufgezeigten Weges - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - nicht unzumutbar.
Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die vom Gericht in einem anhängigen Verfahren bereits angewendete Vorschrift auch durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für das abgeschlossene Verfahren nicht mehr wirksam gemacht werden könnte, da der Verfassungsgerichtshof selbst durch einen Ausspruch über die Nichtanwendung der aufgehobenen Vorschrift auf bereits verwirklichte Tatbestände (Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG) nur auf noch laufende, nicht aber auf bereits von einem Gericht entschiedene Verfahren Einfluß nehmen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, KartellrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G397.1996Dokumentnummer
JFR_10029390_96G00397_01