RS Vwgh 1998/3/27 98/21/0035

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Veröffentlicht am 27.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §54;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0036

Rechtssatz

Der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager ist - auch für einen noch unvertretenen Fremden - für sich allein kein Grund, der die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden werten ließe. Selbst die Verhängung einer Schubhaft über den Fremden stellt für sich allein keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210035.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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