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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0036Rechtssatz
Der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager ist - auch für einen noch unvertretenen Fremden - für sich allein kein Grund, der die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden werten ließe. Selbst die Verhängung einer Schubhaft über den Fremden stellt für sich allein keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210035.X02Im RIS seit
03.04.2001