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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Über ein "Recht auf Haftentschädigung" wird weder im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde noch in weiterer Folge im Zuge einer nachprüfenden Kontrolle einer diesbezüglichen Entscheidung durch den VwGH entschieden. Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren seitens der belBeh verstößt daher nicht gegen Art 6 MRK. "Das Recht auf Haftentschädigung" hingegen ist wegen seines vermögenswerten Charakters ein "zivilrechtlicher Anspruch" iSd Art 6 Abs 1 MRK (Hinweis EuGH für Menschenrechte v 24.11.1997 in den Fällen Szücs gegen Österreich und Werner gegen Österreich). Es unterliegen nicht sämtliche Haftprüfungsverfahren den Verfahrengarantien des Art 6 MRK.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020550.X01Im RIS seit
09.11.2001