RS Vwgh 1998/3/27 97/02/0550

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §67d Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2;
JN §1;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Über ein "Recht auf Haftentschädigung" wird weder im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde noch in weiterer Folge im Zuge einer nachprüfenden Kontrolle einer diesbezüglichen Entscheidung durch den VwGH entschieden. Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren seitens der belBeh verstößt daher nicht gegen Art 6 MRK. "Das Recht auf Haftentschädigung" hingegen ist wegen seines vermögenswerten Charakters ein "zivilrechtlicher Anspruch" iSd Art 6 Abs 1 MRK (Hinweis EuGH für Menschenrechte v 24.11.1997 in den Fällen Szücs gegen Österreich und Werner gegen Österreich). Es unterliegen nicht sämtliche Haftprüfungsverfahren den Verfahrengarantien des Art 6 MRK.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020550.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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