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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0314 97/16/0315 97/16/0316Rechtssatz
Bei der Berichtigungsmöglichkeit nach § 5 Abs 2 BewG sind stets die Bestimmungen in den Materiengesetzen zu beachten, die als leges speciales dem BewG insofern vorgehen. Das KVG kennt keinen Ausschluß der Anwendung des § 5 Abs 2 BewG. Im Gegensatz dazu steht § 17 Abs 5 GebG, in dem normiert ist, daß die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Die Aufhebung eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes kann an der eingetretenen Gebührenschuld gem § 17 Abs 5 GebG nichts ändern. Demnach ist auch eine Berichtigung nach § 5 Abs 2 BewG insofern ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160313.X02Im RIS seit
14.01.2002