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16/01 MedienNorm
GGG 1984 §2 Z2;Rechtssatz
Mit Anm 4 zu TP 13 lit b Z 1 GGG wird die Berufungsanmeldung der Berufungsausführung gebührenmäßig gleichgestellt; ob die Berufung ausgeführt oder zurückgezogen wird, ist ebensowenig von Belang wie die Frage, ob die Berufungsanmeldung schriftlich oder mündlich erfolgt. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes "Eingabengebühr" in der TP 13 ergibt sich aus der Anm 4 unzweifelhaft, daß die - schriftliche wie mündliche - Berufungsanmeldung jedenfalls zu vergebühren ist. Im Fall einer mündlichen Berufungsanmeldung entsteht die Gebührenpflicht gem § 2 Z 2 GGG mit dem Beginn der Niederschrift, welcher Vorgang durch die zitierte Gesetzesstelle der Überreichung einer Eingabe ausdrücklich gleichgestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160522.X03Im RIS seit
24.10.2001