RS Vwgh 1998/3/30 96/16/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/01 Rechtsanwälte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;
JN §59;
RAT §1 Abs1;
RAT §10 Z6 idF 1993/020;
RAT §10 Z6;
RAT §7;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Gerichtsgebühren ist die Behörde an die vom Kläger vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/5, E 17 zu § 14 GGG). Die in § 10 RAT enthaltenen Bewertungsbestimmungen nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sind nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig. Es kann dem GGG in keiner Weise entnommen werden, daß die Bewertung des Streitgegenstandes zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach § 10 RAT zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, daß nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gem § 7 RAT - zu einem Beschluß iSd § 7 RAT ist es aber in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren nicht gekommen - eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (vgl § 18 Abs 2 Z 1 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160156.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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