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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116;Rechtssatz
Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Hinweis Ritz BAO-Kommentar Rz 19 zu § 303 BAO). Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein UNENTBEHRLICHES TATBESTANDSMERKMAL für die Entscheidung im konkreten Rechtsfall bildet (Ritz aaO Rz 1 zu § 116 BAO). Daraus folgt, daß die von der Finanzstrafbehörde zu entscheidende Frage, ob dem Abgabepflichtigen finanzstrafrechtlich ein Irrtum iSd § 9 FinStrG zuzubilligen war, für das Zollamt bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gem § 183 Abs 1 ZollG 1988 kein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal darstellt, weil das Zollamt ungeachtet des Vorliegens eines finanzstrafrechtlichen Schuldausschließungsgrundes im Rahmen der nach § 183 Abs 1 ZollG zu treffenden Entscheidung dem Abgabepflichtigen sehr wohl den Umstand vorwerfen darf, er habe sich über die in Ö geltenden Vorschriften nicht informiert und damit abgefunden, vom Grenzkontrollorgan durchgewunken zu werden. Damit lag aber in Gestalt der das Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung für das Verfahren gem § 183 Abs 1 ZollG keine Vorfragenentscheidung iSd § 303 Abs 1 lit c BAO vor. Die aus rein rechtlichen Erwägungen anderslautende Entscheidung im Finanzstrafverfahren gegenüber der gem § 183 Abs 1 ZollG erlassenen Entscheidung stellt keine neu hervorgekommene, also vorher schon existent gewesene Tatsache (bzw kein solches Beweismittel) iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160097.X01Im RIS seit
20.11.2000