RS Vwgh 1998/3/30 96/16/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/18 94/16/0168 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, vermag eine einmal entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen zu bringen (Hinweis E 18.11.1993, 93/16/0114). Dies hat nicht nur für den Befreiungsstatbestand nach § 53 Abs 4 WFG 1984 zu gelten, sondern auch für den des § 53 Abs 3 WFG 1984, weil sich einerseits Abs 4 ausdrücklich auf die Tatbestandsmerkmale nach Abs 3 bezieht und andererseits der Text des Abs 4 keineswegs erkennen läßt, daß betreffend die von dieser Bestimmung erfaßten Objekte die Förderung auch erst nachträglich mit gebührenbefreiender Wirkung erteilt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160042.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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