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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zulässigkeit (auch) der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (ausländischer Staatsangehöriger) gegen die Versagung der für ihn beantragten Beschäftigungsbewilligung; Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995Rechtssatz
Im (Berufungs-)Verfahren waren nämlich auch dessen persönliche Umstände zu würdigen und für die Entscheidung mit von Bedeutung, was ihm nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft: Bei einer Versagung der Beschäftigungsbewilligung aus dem Titel des §4 Abs7 AuslBG ist nämlich aufgrund der Verweisung auf §12a Abs2 leg.cit. auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der BundeshöchstzahlenüberziehungsV vorliegen, unter denen sich solche befinden, die persönliche Umstände des Ausländers betreffen.
Quasi-Anlaßfall wie E v 10.06.97, B4003/95.
(ebenso: Quasi-Anlaßfall zu E v 12.03.97, V114/96: E v 10.06.97, B3613/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1798.1995Dokumentnummer
JFR_10029390_95B01798_01