RS Vfgh 1997/6/10 B1798/95 - B3613/96

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG BundeshöchstzahlenüberziehungsV, BGBl 278/1995
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §21
AuslBG §12a

Leitsatz

Zulässigkeit (auch) der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (ausländischer Staatsangehöriger) gegen die Versagung der für ihn beantragten Beschäftigungsbewilligung; Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995

Rechtssatz

Im (Berufungs-)Verfahren waren nämlich auch dessen persönliche Umstände zu würdigen und für die Entscheidung mit von Bedeutung, was ihm nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft: Bei einer Versagung der Beschäftigungsbewilligung aus dem Titel des §4 Abs7 AuslBG ist nämlich aufgrund der Verweisung auf §12a Abs2 leg.cit. auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der BundeshöchstzahlenüberziehungsV vorliegen, unter denen sich solche befinden, die persönliche Umstände des Ausländers betreffen.

Quasi-Anlaßfall wie E v 10.06.97, B4003/95.

(ebenso: Quasi-Anlaßfall zu E v 12.03.97, V114/96: E v 10.06.97, B3613/96).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1798.1995

Dokumentnummer

JFR_10029390_95B01798_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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