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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Eine Einhebungsmaßnahme (hier: Inanspruchnahme persönlich Haftender mittels Haftungsbescheid iSd § 172 Tir LAO) ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung iSd § 186 Tir LAO nicht eingetreten ist. Es entspricht dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses kann nicht zwingend auf die GÄNZLICHE Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner geschlossen werden (Hinweis E 23.1.1997, 95/15/0173). Dies bedeutet aber nicht, daß nicht aus anderen Gründen auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgaben geschlossen werden kann. Es ist auch nicht ausgeschlossen, während des offenen Insolvenzverfahrens durch entsprechende Erhebungen eine Sachverhaltsfeststellung dahin zu treffen, daß die Abgaben zu einem bestimmten Anteil (jedenfalls) uneinbringlich sind. Die Auffassung aber, daß die Einhebungsverjährung gegenüber dem Vertreter iSd §§ 60 ff Tir LAO erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des über das Vermögen des Vertretenen geführten Konkursverfahrens beginnt, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Die Einhebungsverjährung als solche ist für Steuerschuldner und Haftungspflichtige einheitlich zu betrachten (Hinweis E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160501.X01Im RIS seit
20.11.2000