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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/16/0226 2Stammrechtssatz
Beitragstäter ist auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder Psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 13 zu § 11 und § 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160307.X01Im RIS seit
20.11.2000