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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §93;Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht stellt die Unterlassung der Anführung von (maßgeblichen) Gesetzesstellen im Spruch eines Abgabenbescheides keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, soferne mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften angewendet wurden (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz 9 zu § 93 BAO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160004.X04Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011