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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Besteht zwischen der Begehung der Tat und der erst einen Monat danach verhängten Untersuchungshaft eine zeitliche Distanz von mehr als einem Monat, kann vor einer Gefahr der Begehung eines gleichartigen Finanzvergehens in "unmittelbarer Folge" iSd § 86 Abs 1 lit c FinStrG keine Rede sein. Die Behörde hätte begründen müssen, warum sie trotz der Abnahme der Reisepapiere und trotz Beschlagnahme des Fahrzeuges noch immer eine derartige Gefahr als gegeben erachtete. Eine bloß abstrakte Rückfallgefahr, die aus Vorstrafen des Besch vermutet wird, reicht zur Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nicht aus.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160227.X01Im RIS seit
19.02.2002