RS Vwgh 1998/3/30 97/16/0227

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
FinStrG §86 Abs1 litc;

Rechtssatz

Besteht zwischen der Begehung der Tat und der erst einen Monat danach verhängten Untersuchungshaft eine zeitliche Distanz von mehr als einem Monat, kann vor einer Gefahr der Begehung eines gleichartigen Finanzvergehens in "unmittelbarer Folge" iSd § 86 Abs 1 lit c FinStrG keine Rede sein. Die Behörde hätte begründen müssen, warum sie trotz der Abnahme der Reisepapiere und trotz Beschlagnahme des Fahrzeuges noch immer eine derartige Gefahr als gegeben erachtete. Eine bloß abstrakte Rückfallgefahr, die aus Vorstrafen des Besch vermutet wird, reicht zur Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nicht aus.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160227.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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