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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Rechtsanwaltskammer wegen unzulässigen BegehrensRechtssatz
Der Beschwerdeführer strebt weder die Aufhebung des gesamten Bescheides, noch die Aufhebung eines abtrennbaren Bescheidteiles, sondern die Abänderung der von der belangten Behörde getroffenen Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof an. Einer solchen Bescheidabänderung steht jedoch entgegen, daß der Verfassungsgerichtshof zu einer reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz nicht berufen ist (vgl. zB VfSlg. 11125/1986; VfGH 17.06.96, B1074/96).
(ebenso: B743/97, B744/97, B746/97 vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B742.1997Dokumentnummer
JFR_10029390_97B00742_01