RS Vfgh 1997/6/10 B742/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Rechtsanwaltskammer wegen unzulässigen Begehrens

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer strebt weder die Aufhebung des gesamten Bescheides, noch die Aufhebung eines abtrennbaren Bescheidteiles, sondern die Abänderung der von der belangten Behörde getroffenen Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof an. Einer solchen Bescheidabänderung steht jedoch entgegen, daß der Verfassungsgerichtshof zu einer reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz nicht berufen ist (vgl. zB VfSlg. 11125/1986; VfGH 17.06.96, B1074/96).

(ebenso: B743/97, B744/97, B746/97 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

  • B 742/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 B 742/97

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B742.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97B00742_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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