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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R2913 ZK 1992 Art177;Rechtssatz
Eine Ware wird dem Zollverfahren auch dadurch entzogen, daß sie dem Verfahren überhaupt nicht zugeführt, daß heißt nicht gestellt wird (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0227; E 17.2.1983, 81/16/0081, VwSlg 5670 F/1983). An dieser Sicht hat sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art 38 und 40 ZK auch durch das Inkrafttreten des ZK nichts geändert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen hat sich der Abgabepflichtige genau so verhalten, wie der VwGH dies zB in seinem E vom 12.7.1990, 90/16/0050, VwSlg 6520 F/1990 betreffend die typische Begehungsform des Reiseschmuggels plastisch formuliert hat: "Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160425.X03Im RIS seit
19.02.2002