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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MOG 1985 §20 Abs3a;Rechtssatz
Wenn die Behörde auf Grund der Ergebnisse der Probenziehung vermeint, es handle sich um eine andere Ware als jene, auf die sich der Antrag auf Ausstellung von Bescheiden für den Import von Erzeugnissen aus Milch ("Asiago" Käse) bezieht, so hat sie den betreffenden Antrag abzuweisen. Keinesfalls darf jedoch über einen Antrag, der sich auf eine ganz bestimmte Ware bezieht, dahin entschieden werden, daß der Importausgleichssatz für eine andere, nicht vom Antrag umfaßte Ware festgesetzt wird. Eine solche Berechtigung der Behörde ergibt sich auch aus § 20 Abs 3a bzw § 24 MOG keineswegs, weil die dort festgelegte Pflicht des Importeurs, Proben für die Identifizierung der Ware im erforderlichen Ausmaß zu stellen, lediglich sicherstellen soll, daß der Behörde ausreichendes Untersuchungsmaterial zur Verfügung steht, nicht aber der Behörde das Recht einräumt, über den gestellten Antrag hinaus den Importausgleichssatz für Waren festzusetzen, hinsichtlich derer überhaupt kein Antrag vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160399.X01Im RIS seit
27.04.2001