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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §158;Rechtssatz
Zur Vermeidung von Verzögerungen des Verfahrens braucht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Beweise, die schon von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommen wurden, nicht wiederholen. Grundsätzlich wird dies nur dann der Fall sein, wenn die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Beweiswürdigung der ersten Instanz übernimmt. Es ist aber auch nicht unzulässig, ohne Beweiswiederholung die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu ergänzen (Hinweis E 15.6.1973, 390/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160307.X02Im RIS seit
20.11.2000