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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FortpflanzungsmedizinG mangels unmittelbarer Betroffenheit der AntragstellerinRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs1 und Abs3 FortpflanzungsmedizinG.
§8 FortpflanzungsmedizinG läßt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei Ehegatten nur dann zu, wenn eine schriftliche Zustimmung beider Partner vorliegt. Ein unmittelbarer Eingriff der bekämpften Gesetzesbestimmungen in die Rechtssphäre der Antragstellerin liegt somit nur dann vor, wenn ihr Ehemann der von ihr in Aussicht genommenen medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form der in-vitro-Befruchtung seine schriftliche Zustimmung erteilt. Im vorliegenden Antrag wird nicht dargetan, daß eine solche Zustimmung erteilt wurde. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Nach dem Antragsvorbringen, von dem der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages auszugehen hat (vgl zB VfSlg 10353/1985), fehlt es somit an der Prozeßvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch die bekämpften Vorschriften.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FortpflanzungsmedizinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G254.1996Dokumentnummer
JFR_10029390_96G00254_01